Wir über uns
Über 800 Südtiroler Kinder und Jugendliche werden jährlich in Krankenhäusern außerhalb des Landes behandelt. In der Regel handelt sich dabei um Aufenthalte von längerer Dauer. Neben der medizinischen Betreuung ist vor allem eines für den Heilungsverlauf entscheidend: die Nähe zur eigenen Familie.
Viele Familien nehmen daher große Opfer auf sich, um ihrem Kind am Behandlungsort nahe zu sein, unbezahlte Wartestände und Unterkunftskosten bringen aber viele an die Grenze. Zu den Sorgen um die Gesundheit des Kindes kommen deshalb häufig auch schwierige finanzielle Umstände dazu, welche eine Belastung darstellen. Genau diesen Familien wollen wir helfen!
Die Aktion „Nähe hilft heilen“ soll bedürftigen Familien unter die Arme greifen, damit sich diese in erster Linie um die Begleitung ihres Kindes kümmern können. Dies kann durch eine direkte finanzielle Unterstützung der Familie genauso erfolgen wie durch die Förderung von Strukturen, welche kostengünstige Unterbringungsmöglichkeiten für Familien schaffen. Dazu zählt etwa die Ronald McDonald Kinderhilfe-Stiftung, welche in größeren Städten (beispielsweise in Salzburg, Wien oder München) Häuser für Familien betreibt.
Bei diesem Musik Projekt haben verschiedene Südtiroler Musikerinnen und Musiker wie Max von Milland, Tracy Merano, Sepp Messner Windschnur, Jonas und Magdalena Oberstaller oder Zeno Breitenberg einen gemeinsamen Charity-Song eingesungen um Spenden zu sammeln.
Spenden
Was auch immer es ist – gemeinsam können wir helfen, gemeinsam können wir durch “Nähe helfen zu heilen”.
Spendenkonto
Nähe hilft heilen, Sparkasse Brixen
IBAN IT06 F060 4558 2200 0000 5007 872
BIC CRBZIT2B050
Nähe hilft heilen, Vorstand
Vorstand
Nicole Uibo, Präsidentin
Birgit Kaschta, Vizepräsidentin
Barbara Anrather, Vorstandsmitglied
Thomas Emanuel Meraner, Vorstandsmitglied
Philipp Achammer, Vorstandsmitglied
Satzung
Verein „Nähe hilft heilen“
1. Name
Der Verein trägt den Namen „Nähe hilft heilen“ und ist eine nicht gewinnorientierte, gemeinnützige, ehrenamtliche Organisation.
Der italienische Name des Vereins ist „Stando vicini si guarisce“ der ladinische „Sté dlungia deida da varí“.
Der Verein ist überparteiisch und überkonfessionell; er stützt sich bei der Umsetzung seiner institutionellen und seiner Vereinstätigkeit auf die Grundsätze der Demokratie, sozialen Teilhabe und Ehrenamtlichkeit.
Der Zusatz „- EO“ bzw. „- ODV“ wird geführt und bleibt solange bestehen, als der Verein in die entsprechenden Verzeichnisse eingetragen ist. Sollte der Verein zukünftig in ein oder mehrere andere (evtl. weitere) Verzeichnisse eingetragen oder daraus wieder gelöscht werden, und damit die Verpflichtung einhergehen, den eigenen Namen zu ergänzen oder zu ändern, werden die einschlägigen Zusätze für die Zeiten der entsprechenden Eintragungen automatisch dem Namen des Vereins hinzugefügt bzw. entfallen diese wieder, dies alles, soweit möglich, ohne Notwendigkeit einer Satzungsänderung.
2. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Mühlbach.
Der Sitz kann mit Beschluss des Vorstandes innerhalb des Gemeindegebietes nach Belieben und Erfordernissen verlegt werden und kann auch Zweitsitze errichten.
3. Dauer
Der Verein hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
4. Ziel und Zweck
Die Ausführung der folgenden Aufgaben bildet den Vereinszweck:
„Nähe hilft heilen“ unterstützt Familien, Eltern und Erziehungsberechtigte von Minderjährigen bei längerfristigen Krankenhausaufenthalten von Minderjährigen sowie von jungen Erwachsenen fern von deren Wohnsitz, welcher in Südtirol liegt.
„Nähe hilft heilen“ strebt dabei die Zusammenarbeit mit jenen gemeinnützigen Organisationen an, welche die betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen selbst unterstützen, kann seine Tätigkeit aber auch ansonsten gemeinsam mit anderen Körperschaften organisieren und sich an Hilfsprojekten Dritter beteiligen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Südtirol und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Im Sinne des Art. 5 1. Absatz 1 GvD Nr. 117 vom 03.07.2017 übt der Verein zur Umsetzung seiner solidarischen und gemeinnützlichen Zielsetzungen hauptsächlich oder ausschließlich Tätigkeiten von allgemeinem Interesse in folgenden Bereichen aus: „u) Wohltätigkeit, Fernunterstützung, freie Überlassung von Lebensmitteln oder Produkten laut Gesetz vom 19. August 2016, Nr. 166, in geltender Fassung, oder die Bereitstellung von Geld, Gütern oder Dienstleistungen zur Unterstützung benachteiligter Personen oder Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel;“
Der Vorstand kann im Sinne des Art. 6 GvD 117/2017 beschließen, weitere Tätigkeiten auszuüben, welche gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen, und auch den dazugehörigen Nachweis zu erbringen.
Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 GvD 117/2017 und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.
5. Fehlende Gewinnabsicht; Gemeinnützigkeit
Der Verein ist dem Grundsatz der Solidarität verpflichtet, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
Während des Bestehens des Vereins dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Das Vermögen des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.
Alle von den Mitgliedern erbrachten Leistungen erfolgen ehrenamtlich, ebenso werden die Tätigkeiten der Personen, die in den unter Art. 10 angeführten Organen mitarbeiten, ehrenamtlich erbracht. Der Verein bedient sich bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in überwiegendem Ausmaß der Leistungen seiner Vereinsmitglieder oder der Mitglieder seiner Mitgliedsorganisationen.
Jegliche Tätigkeit, welche im Widerspruch zu den Bestimmungen des Landesgesetzes 11/93 bzw. dem GvD 117/2017 steht, ist ausgeschlossen.
6. Mitglieder
Mitglieder des Vereins können physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden. Mitglieder des Vereins können auch ehrenamtliche Organisationen sowie auch andere Körperschaften werden, welche dem Verein bei der Erreichung seiner Ziele behilflich sein können in Einhaltung der für die ehrenamtlichen Organisationen geltenden Bestimmungen.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist zeitlich unbeschränkt. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, aus dem Verein auszutreten.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen Antrag zu richten. Bei Anträgen von Körperschaften muss deren Satzung beigelegt werden und der diesbezügliche Beschluss des Verwaltungsorgans.
Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, welche den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, vertreten.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss begründet werden, und der Mitgliedswerber kann innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung der Ablehnung den Antrag stellen, dass die Mitgliederversammlung über seinen Aufnahmeantrag befinde.
8. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
a) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane
missachtet;
b) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
c) wenn der Mitgliedsbeitrag über drei Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von einer Frist von 60 Tagen gegen den Ausschluss Rekurs einreichen, über den das Schiedsgericht entscheidet.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des Vereins.
Die Mitgliedschaft ist weder unter Lebenden noch im Todesfalle übertragbar.
9. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die vom Art. 15 GvD Nr. 117/2017 vorgesehenen Vereinsbücher zu nehmen, nach schriftlichem und begründetem Antrag an den Präsidenten.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen.
10. Vereinsorgane und Amtsdauer
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)
b) der Vorstand (abgekürzt VS)
c) das Kontrollorgan (abgekürzt KO), sofern gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben
Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt drei (3) Jahre, ausgenommen das etwaige Kontrollorgan, das vier (4) Jahre im Amt bleibt, und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.
11. Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen.
Die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VS festgelegt und vom Präsidenten mindestens acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt.
Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie alle bis zum betreffenden Zeitpunkt fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
In der MV verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschlussrechnung und in den anderen Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung der MV sind, zu nehmen.
Auf Einladung des VS können Nichtmitglieder mit beratender Stimme an der MV teilnehmen.
12. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahresabschlussrechnung einberufen werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:
a) die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Vereinsorgane;
b) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
c) die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung/Bilanz;
d) Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;
e) die Festsetzung der Kriterien zur Verwendung der eingenommenen Spendengelder und verfügbaren Mitteln;
f) Festsetzung des Jahresbeitrages;
g) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane
und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;
h) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen bzw. für gemäß Gesetz, Gründungsakt oder Statut die MV zuständig ist.
13. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Einberufung der außerordentlichen MV kann von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, sofern sie alle bis zum betreffenden Zeitpunkt fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet haben, mit begründetem Antrag und mit Angabe des Vorschlages der Tagesordnung an den VS verlangt werden. Weiteres wird die MV auf schriftlichen und begründeten Antrag von der Hälfte plus einem Mitglied des VS einberufen. In beiden Fällen muss die MV innerhalb sechzig Tagen ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV vom Kontrollorgan einberufen, oder sollte auch dieses untätig bleiben, vom Schiedsgericht.
Die außerordentliche MV ist zuständig für:
a) die Beschlussfassung von Satzungsänderungen;
b) die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechten;
c) die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderem und dringlichem Interesse;
e) die Auflösung des Vereins und Festlegung der Liquidierungsmodalitäten;
f) die Beschlussfassung zur Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins.
14. Beschlussfähigkeit und Beschlüsse der MV
Die ordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
In zweiter Einberufung ist die MV in ordentlicher Sitzung unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die außerordentliche MV ist in erster und in zweiter Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die drei Viertel plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die von der MV gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung waren oder sich enthalten haben.
Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die außerordentliche Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder plus ein Mitglied anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
15. Beschlussfassungen
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch Handaufheben. Bei Beschlussfassungen über Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden erfolgt die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzetteln.
Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jeden Fall mittels geheimer Wahl.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
16. Vorsitz und Stimmzähler
Den Vorsitz in der MV führt der Vereinspräsident; bei seiner Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten ersetzt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Präsidenten und bei Ablauf der Amtszeit, wird ein Versammlungsvorsitzender gewählt. Bei Wahlen der Vereinsorgane wird der Versammlungspräsident von der MV gewählt.
Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von mindestens zwei Stimmenzählern vor.
17. Wahlen
Um für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des Vereins sein oder von einer Körperschaft, die selbst Mitglied des Vereins ist, benannt werden.
Bei Wahlen der Vereinsorgane können so viele Vorzugsstimmen für die Wahl des VS abgegeben werden, wie Mitglieder gemäß Art. 18 in den VS gewählt werden sollen, und jeweils so viele Vorzugsstimmen für die Wahl des Kontrollorgans abgegeben werden, wie dessen Zusammensetzung von der MV festgelegt wird.
Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt, und es gilt dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
Die Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann für die Ausübung des Amtes die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstatten.
18. Der Vorstand (VS)
Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus drei (3) bis sieben (7) Mitgliedern. Die Anzahl wird von der MV im Zuge der Ernennung festgelegt.
Der VS wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, den Präsidenten und den Vizepräsidenten und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Vorstandsmitglieder, darunter auch jene des Schriftführers.
Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Kontrollorgans sein.
Ein Vorstandsmitglied, das innerhalb der Amtsperiode bei drei, auch nicht aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt abwesend ist, kann von der MV seines Amtes enthoben werden.
19. Aufgaben des VS
Dem VS obliegt die ordentliche und außerordentliche Geschäftsführung sowie die laufende Verwaltung des Vereins.
Der VS hat weiters folgende Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der MV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten sind;
b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
e) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
f) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an verdiente Personen. Allfällige Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit und nehmen an der Mitgliederversammlung mit ausschließlich beratender Stimme teil.
g) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;
h) Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandaten an Dritte;
i) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzungen übertragen, u.a. im Sinne von Art. 4.
20. Sitzungen des VS
Der VS tagt und beschließt alle Maßnahmen hinsichtlich der statutarischen Zielsetzung des Vereins.
Der VS wird vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Die Einladung zu den Sitzungen muss schriftlich per Post, Telegramm, Telefax oder auch einfacher elektronischer Post, zu versenden jeweils mindestens drei Tage vor den Sitzungen, erfolgen. In der Einladung muss das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung angegeben werden.
Den Vorsitz des Vorstandes führt der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten oder, im Falle von auch dessen Abwesenheit, vom ältesten Vorstandsmitglied vertreten.
Die Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
Der VS ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte und eines seiner Mitglieder anwesend sind, und die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für jede Sitzung wird ein Protokoll abgefasst, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterfertigt wird.
21. Vorzeitiges Ausscheiden der Vorstandsmitglieder
Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des VS werden nach Möglichkeit durch den oder die bei Bestellung des VS ersten oder nächsten nicht gewählten Kandidaten nachbesetzt.
Sollte kein nichtgewählter Kandidat (mehr) zur Verfügung stehen, besetzt die MV bei nächster Versammlung den oder die fehlenden VS-Posten durch Wahl nach.
Nachrückende oder nachbesetzte Mitglieder des VS verfallen bei Ablauf der Amtszeit des ursprünglich gewählten Vorstandes.
Sollten im Laufe einer Amtszeit mehr als die Hälfte der VS-Mitglieder vorzeitig ausscheiden, verfällt der gesamte VS vorzeitig. Der VS verfällt auch vorzeitig, wenn die MV die Jahresabschlussrechnung gemäß Art. 12 der Satzung nicht genehmigt. Bei vorzeitigem Verfall des VS bleibt dieser für die ordentliche Geschäftsführung bis zur Annahme des Amtes durch den neuen VS im Amt. Die MV zur Wahl des VS muss dabei innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt hat, einberufen und in den darauffolgenden dreißig Tagen abgehalten werden.
22. Präsident
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt diesen Dritten gegenüber und vor Gericht.
Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann aber auch einen oder mehrere Vorstandsmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen.
Dem Präsidenten oder seinem Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichten, zu.
Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Vorstandes treffen, wenn eine zeitgerechte Einberufung des VS nicht möglich ist. Der Präsident muss dem Vorstand derartige Dringlichkeitsentscheidungen in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorlegen.
23. Kontrollorgan (KO)
Das Kontrollorgan entspricht dem von Art. 30 GvD Nr. 117/2017 vorgesehenen Organ und nur eingesetzt, wenn der Verein gesetzlich dazu angehalten ist. Es besteht aus maximal drei Personen, von denen – sofern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, beispielsweise nach Art. 31 GvD Nr. 117/2017, erforderlich – mindestens eine im Sinne des Art. 2397 2. Absatz ZGB über die berufliche Qualifikation als Rechnungsprüfer verfügen muss.
Die genaue Anzahl wird von der MV vor der Wahl festgelegt.
Das Kontrollorgan hat die Aufgabe, über die Beachtung der Gesetze und des Statuts und die Einhaltung der Prinzipien einer korrekten Verwaltung zu wachen. Es kann auch das Amt der Aufsichtsstelle im Sinne des GvD vom 8. Juni 2001, Nr. 231, übernehmen.
24. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eine Jahresabschlussrechnung mit der Bestands- und Ertragssituation muss erstellt werden.
25. Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, aus eventuellen Reservefonds, die mit Bilanzüberschüssen gebildet werden, und wird durch folgende Einnahmen eingebracht:
Mitgliedsbeiträge;
Spenden;
Beiträge öffentlicher Körperschaften oder Dritter;
Schenkungen, Erbschaften oder Legate
sonstig zulässige Einnahmen aller Art sowie Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten gemäß Art. 6 GvD Nr. 117/2017, die zur Finanzierung der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit beitragen.
Es ist ausdrücklich verboten, Gewinne und Bilanzüberschüsse sowie Fonds, Reserven oder Kapital während des Bestehens der Organisation, auch auf indirektem Wege, zu verteilen.
Das Vermögen und die Bilanzüberschüsse müssen zur Durchführung von der Satzung vorgesehen Vereinstätigkeiten eingesetzt werden.
Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.
26. Schiedsgericht
Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, alle Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedsverhältnis und/oder der Auslegung von Statut, etwaigen Durchführungsbestimmungen sowie Beschlüssen von Verein und Organen ergeben, der ausschließlichen und endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichtes zu übergeben.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die wie folgt bestellt werden:
a) Jede Partei bestellt in der Klage und in der Klagebeantwortung einen Schiedsrichter. Sind mehr als zwei Parteien am Verfahren beteiligt und erzielen sie über die Bestellung eines oder beider Schiedsrichter keine Einigung, so werden der oder die fehlenden Schiedsrichter über Antrag der beflisseneren Partei vom Präsidenten des Landesgerichtes Bozen bestellt;
b) wird die Namhaftmachung von einer, mehreren oder allen Parteien nicht vorgenommen, und fehlen aus diesem Grund einer oder beide Schiedsrichter, so werden der oder die fehlenden Schiedsrichter auf Antrag der beflisseneren Partei vom Präsidenten des Landesgerichtes Bozen bestellt;
c) der dritte Schiedsrichter, der die Aufgabe des Senatsvorsitzenden übernimmt, muss Jurist sein und wird von den beiden Parteienschiedsrichtern im Einverständnis ernannt, oder, in Ermangelung eines solchen, auf Antrag der beflisseneren Partei vom Präsidenten des Landesgerichtes Bozen.
Das Schiedsgericht entscheidet, im Sinne von Art. 808-ter der italienischen Zivilprozessordnung und in ausdrücklicher Abweichung von Art. 824-bis derselben, als freies Schiedsgericht und nach Billigkeit. Es ist an keine Formvorschrift gebunden, hat den Parteien aber jedenfalls gleichberechtigt Fristen für schriftliche Stellungnahmen einzuräumen.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in jener Gemeinde, in welcher sich der Vereinssitz bei Einleiten des Verfahrens befindet.
Unbeschadet der vorstehenden Absätze dieses Artikels gilt jedenfalls der Gerichtsstand Bozen für vereinbart. Dem Verein steht es trotz dieser Schiedsklausel frei, Forderungen, Gegenforderungen und Einwendungen entweder vor dem Schiedsgericht oder vor dem zuständigen ordentlichen Gericht geltend zu machen.
27. Auflösung des Vereins
Sollte das weitere Bestehen des Vereins nicht mehr möglich sein oder werden, wird vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das - nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung - anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss; falls die Mitgliederversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das Vermögen - wie in Art. 9 des Kodex des Dritten Sektors vorgeschrieben - an die Stiftung „Fondazione Italia Sociale“.
28. Schlussbestimmungen
Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und - soweit vereinbar - das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.